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iFamZ 4, August 2022, Seite 224

Zustimmung zum zeitweisen Verbleib in einem anderen Staat

iFamZ 2022/160

Art 13 HKÜ

(…) [4] 1.1. Nach gefestigter Rsp wird die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ nur durch eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Obsorgeberechtigten erfüllt, die sich unmittelbar aus einer Erklärung oder aus den Gesamtumständen ergeben kann (6 Ob 130/20s [ErwGr 2.]; RIS-Justiz RS0123748). Die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ kann grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (6 Ob 75/21d). Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden (6 Ob 75/21d; RIS-Justiz RS0123748 [T1]). Eine Einzelfallbeurteilung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn den Vorinstanzen eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RIS-Justiz RS0044088).

[5] 1.2. Nach den Feststellungen erklärte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits kurz nach dessen Ankunft in Österreich, dass sie mit der Minderjährigen wegen der schlechten Corona-Situation in den USA länger in Österreich bleiben wolle und sie einen von den Therapeuten des Kindes empfohlenen Kindergartenbesuch in den USA nicht erl...

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