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iFamZ 4, August 2022, Seite 188

Keine Akteneinsicht für die Entscheidung, ob der potenzielle Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben soll

iFamZ 2022/144

§ 141 Abs 1 AußStrG

Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen gem § 141 Abs 1 AußStrG Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorS. 189 benen Person und – soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden. Eine Akteneinsicht vor Abgabe einer Erbantrittserklärung ist nicht vorgesehen. Das Begehren auf Akteneinsicht, um die Entscheidung treffen zu können, ob der potenzielle Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben soll, dient grundsätzlich seinen eigenen Interessen und nicht jenen des verstorbenen Betroffenen.

[1] Die Aktiva des überschuldeten Nachlasses des am verstorbenen Betroffenen wurden im Verlassenschaftsverfahren dessen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen. Erbantrittserklärungen wurden nicht abgegeben.

[2] Die Antragstellerin ist die Schwester des Betroffenen und war gemeinsam mit einer weiteren Person in einem Testament des Betroffenen als Erbin eingesetzt worden. Sie begehrt die Gewährung von Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt, erkennbar betreffend die Einkommens- und Vermögensangelegenheiten, und brachte dazu vor, sie habe ein rechtliches Interesse, ...

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