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Schadenersatz: Keine Produkthaftung nach Bruch der Spirale und Geburt eines gesunden Kindes
iFamZ 2022/137
§ 1295 ABGB; § 1 Abs 1 PHG; Art 5 Abs 1 VO Rom II
Führt das produktfehlerbedingte Versagen einer Spirale bei der Empfängnisverhütung zur Geburt eines gesunden Kindes, haftet der Hersteller nicht für Schmerzengeld der Mutter und Verdienstentgangsansprüche der Eltern.
Die beklagte S.L. (Spanien) ist Hersteller von Medizinprodukten und Produzent eines kupferhaltigen Intrauterinpessars „Gold T mini“ (im Folgenden: Spirale), das zur Empfängnisverhütung Verwendung findet.
Nachdem die beiden Kläger, ein Ehepaar, nach der Geburt ihres zweiten Kindes ihre Familienplanung abgeschlossen hatten, ließ sich die Erstklägerin am von ihrem Gynäkologen eine von der Beklagten hergestellte Spirale einsetzen. Im März 2019 wurde die Erstklägerin dennoch schwanger, am brachte sie ein gesundes Kind zur Welt.
Die Kläger brachten vor, die ungeplante Schwangerschaft sei aufgrund eines Bruchs der Spirale eingetreten, der auf einem von der Beklagten nach dem PHG zu vertretenden Chargen- und Produktfehler beruhe. Die Beklagte habe die Spirale als zuverlässiges Verhütungsmittel angepriesen, ohne in Patientenbroschüren oder Beipackzetteln auf ein Bruchrisiko hinzuweisen. Nach Kenntnis mehrerer Fäl...