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Überwiegendes Scheidungsverschulden des Ehemannes bei außerehelichen Beziehungen und rücksichtsloser Durchsetzung der eigenen (beruflichen) Bedürfnisse
iFamZ 2022/149
Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Die Tatsache, dass ein Ehegatte jahrelang ein Leben ohne Rücksicht auf seine Partnerin oder auf die Familie geführt und erwartet hat, dass sich die gesamte Familie nach ihm richtet, stellt – wie eine jahrelange außereheliche Beziehung, aus der ein Kind entstammt – eine schwere Eheverfehlung dar. Dem gegenüber tritt die Verfehlung der (gedemütigten) Ehegattin durch Aufnahme einer sexuellen Beziehung nach Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung völlig in den Hintergrund.
(…) Das Berufungsgericht ging davon aus, dass bereits 2008/09 die Ehe der Parteien in hohem Maß zerrüttet gewesen sei, zu einer Zeit, ab der zwischen ihnen keine Geschlechtsgemeinschaft mehr bestand. Es ging weiters erkennbar (…) von der unheilbaren Zerrüttung der Ehe mit Ende 2014 aus. Zuvor hatte die Beklagte und Widerklägerin (…) anlässlich des 25. Hochzeitstags noch vergeblich versucht, dem Kläger und Widerbeklagten (…) näher zu kommen; zu Silvester gelangte sie schließlich anlässlich einer Urlaubsreise zur Erkenntnis, dass sie die Ehe nicht...