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iFamZ 4, August 2022, Seite 186

Unzulässigkeit des Rechtswegs – Auszahlung des Rehabilitationsgelds direkt an betroffene Person

iFamZ 2022/140

§ 65 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG; § 354 Abs 2 ASVG

§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG und § 354 Abs 2 ASVG sind nicht analog anzuwenden, wenn das Rehabilitationsgeld an die geschäftsunfähige Versicherte ausgezahlt wurde und eine erneute Auszahlung an die Erwachsenenvertreterin gefordert wird, weil die Zahlung nicht schuldbefreiend gewesen sei. Es liegt keine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, ebenso wenig ein Streit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG, weshalb die Zulässigkeit des Rechtswegs zutreffend zu verneinen ist. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids nichts zu ändern, weil dadurch die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht begründet werden kann.

(…) [11] 1.1. Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (der ua auf die in § 354 Z 1 ASVG taxativ aufgezählten Leistungssachen verweist) setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist (10 ObS 44/20y, SSV-NF 34/17, RIS-Justiz RS0085473). Kern ist die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (RIS-Justiz RS008547...

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