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Beträchtlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils
iFamZ 2022/129
Nach stRsp führt auch ein wesentlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils nicht zu einer Verminderung des zu leistenden Geldunterhalts. Ein völliger Entfall der Unterhaltsverpflichtung des an sich geldunterhaltspflichtigen Elternteils kommt nur im Fall einer äußerst geringen Leistungsfähigkeit in Betracht. Da im Kindesunterhaltsrecht kein Berufsschutz besteht, kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil auch auf eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit angespannt werden, die nicht seinen bisherigen sozialen Verhältnissen entspricht. Die 47 Jahre alte Mutter kann nach der Trennung vom gutverdienenden Vater auf eine Tätigkeit als angelernte Hilfskraft angespannt werden.