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Abzug für überdurchschnittliche Betreuung
iFamZ 2022/130
S. 174 § 231 ABGB
Da ein Betreuungsverhältnis der Eltern von 42 % zu 58 % nicht gleichwertig ist, ist das „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ nicht anzuwenden, weil dieses in etwa gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen der Elternteile voraussetzt. Eine nicht gleichwertige, aber über das übliche Kontaktrecht von 80 Tagen pro Jahr bzw durchschnittlich 1,5 Tagen pro Woche hinausgehende Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigt eine Unterhaltsminderung, wobei der von der Rsp als Richtwert herangezogene Abschlag von 10 % vom Geldunterhalt für jeden „zusätzlichen“ wöchentlichen Betreuungstag eher als Untergrenze anzusehen ist. Entscheidend für die Höhe der Unterhaltsminderung ist die im Haushalt des betreuenden Elternteils eintretende Ersparnis.