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Zum Urkundenbegriff im Ausscheidungsverfahren
iFamZ 2022/152
Gem § 166 Abs 2 AußStrG ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern.
§ 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Verlassenschaftsgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren.
Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG ist so zu verstehen wie in § 40 EO. Eine Urkunde ist daher dann als unbedenklich einzustufen, wenn dieser besondere Glaubwürdigkeit zukommt.