Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine persönliche Unzumutbarkeit der Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch einen Rechtsanwalt
iFamZ 2022/143
Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter und in erster Instanz konkret vorgebrachter Ablehnungsgrund vorliegt. Allgemeine Behauptungen des Rechtsanwalts über den Kanzleibetrieb, die nicht über das hinausgehen, was auf jede durchschnittliche Rechtsanwaltskanzlei zutrifft, reichen ebenso wenig aus wie Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung.
(…) [2] Ob die vorgetragenen Argumente des Rechtsanwalts, die seiner Ansicht nach die Übernahme der konkreten Erwachsenenvertretung unzumutbar machen, im Einzelfall gerechtfertigt sind, wirft grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen nach § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS-Justiz RS0123440 [T9]); dasselbe gilt für die Fragen, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob ein Vorbringen hinreichend konkretisiert ist oder welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie er zu verstehen ist (vgl RIS-Justiz RS0042828 [insb T10]).
[3] 1.2. Hier hat das Rekursgericht die an es im Rekurs herangetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers – er führe keine streitigen Prozesse mehr, es sei den...