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Fehlendes Anfechtungsinteresse
iFamZ 2022/142
Mit dem Tod der schutzberechtigten Person gibt es kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, zu überprüfen.
[1] Mit seinem Revisionsrekurs bekämpft der Rechtsmittelwerber seine Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die schutzberechtigte Person. Diese wurde am tot aufgefunden, worauf das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet erklärte.
[2] Auf dieser Grundlage erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
[3] Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen, sonst ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770).
[4] Im konkreten Fall hat der Tod der schutzberechtigten Person die gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet (8 Ob 4/19z mwN; RIS-Justiz RS0048925 [T7]); der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RIS-Justiz RS0048925 [T4]). Ein recht...