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Fortsetzung der Loseblattjudikatur – Teil II
iFamZ 2022/159
Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 wollte dem Kriterium der Fälschungssicherheit für Testamente erhöhte Bedeutung zumessen. Die Textfortsetzung als ,,inhaltliche Klammer" schafft nur eine vergleichsweise lose Verbindung, was in einem Spannungsverhältnis zu den vom OGH aufgestellten Anforderungen an den äußeren Urkundenzusammenhang steht.
Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im (typischen) Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Texts genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.
[1] Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen.
[2] Im eigenhändigen Testament vom im Zusammenhalt mit einer (formgültigen) Ergänzung vom setzte er seine (2010 verstorbene) Ehefrau zur Alleinerbin ein und bestimmte den (ursprünglichen, mi...