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Vermögensopfer bei vorbehaltenem Fruchtgenuss
iFamZ 2022/155
Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat. Dies gilt nach wie vor auch dann, wenn sich der Erblasser zudem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an der geschenkten Sache vorbehalten hat.
[1] Die Klägerin ist die Enkelin (Tochter des vorverstorbenen einzigen Kindes), die Beklagten sind die Schwestern und testamentarischen Erbinnen des 2018 verstorbenen Erblassers. Im September 2012 schenkte der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft, wobei er sich das „lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht“ vorbehielt und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit „rein obligatorischer Wirkung“ einräumen ließ. Der Schenkungsvertrag wurde noch im Jahr 2012 grundbücherlich vollzogen.
[2] Die Klägerin begehrt die Zahlung von 429.741,08 € sA als Pflichtteil. (…)
[4] Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. (…)
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten...