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iFamZ 4, August 2022, Seite 174

Zur Rekurslegitimation des KJHT gegen die Unzulässigerklärung einer vorläufigen Obsorgemaßnahme

iFamZ 2022/133

§ 211 Abs 1 ABGB; § 107a Abs 1 AußStrG

Einem vom KJHT erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 107a Abs 1 AußStrG, mit dem eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB für unzulässig erklärt wurde, fehlt es (auch dann) nicht an der Beschwer, wenn das Gericht die „vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit“ dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen hat und die Maßnahme bereits beendet ist.

(…) 2.1. Der KJHT ist gem § 211 Abs 1 ABGB verpflichtet („hat“), die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Er kann bei Gefahr im Verzug die erforderlichen MaßS. 175 nahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen.

Das Kind und die Person, in deren Obsorge dadurch eingegriffen wurde, können gem § 107a Abs 1 AußStrG einen Antrag auf Überprüfung der aktuellen Zulässigkeit einer vorläufigen Maßnahme des KJHT stellen (vgl RIS-Justiz RS0130951; 6 Ob 118/13s, RIS-Justiz RS0128953). Der (selbst nicht antragslegitimierte) KJHT ist in einem solchen Verfahren Antragsgegner (6 Ob 118/13s).

Gegen die Zulässigerklärung der vorläufigen Maßnahme ist kein Rechtsmittel zulässig. Nur die Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB für unzulässig erklärt...

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