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Keine gemeinsame Obsorge bei hochkonflikthafter Elternbeziehung
iFamZ 2022/132
Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile (eher) der Regelfall sein. Eine sinnvolle Ausübung der beiderseitigen Obsorge setzt aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus.
1. (…) Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. (…)
2. Nach den Feststellungen kommt es zwischen den Eltern seit etwa drei Jahren vermehrt zu Auseinandersetzungen, die großteils die Erziehung des Kindes betreffen und von „gegenseitigem Drohverhalten, Kriminalisierung, Psychopathologisierung, Schikanen und mangelnder Bereitschaft zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe“ unter wiederholter Involvierung der Polizei und des KJHT geprägt sind. Das Verhältnis der Eltern zeichnet sich durch – wie derzeit – hochkonflikthafte Phasen einerseits und Phasen der Beruhigung infolge Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung andererseits aus. Die Mutter wirkt kooperativ und reflektiert und zeigt sich bemüht, dem Kind im Alltag die notwendige Stabilität und Routine zu bieten. Der Vater ...