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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 134

Bescheidadressaten nach Beendigung einer Gesellschaft

(E. S.) Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs. Ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch – zu dem auch das Adressfeld zählt – wird kein individueller Verwaltungsakt gesetzt. Bescheide gem. § 188 BAO über die Feststellung von Einkünften haben an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen. Ist diese bei Erlassung des Feststellungsbescheids bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Erledigung die Personenvereinigung bereits vollbeendigt war. Dabei gilt:

  • Kommanditgesellschaft (wohl auch OG): Eine KG wird durch die bloße Auflösung und Löschung noch nicht vollbeendet. Sie behält die Parteifähigkeit bei, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u. a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist. Eine Vollbeendigung liegt jedoch vor, wenn ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Das ist etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB der Fall.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Eine GmbH verliert durch die Löschung im Firmenbuch ihre Rec...

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