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Glücksspielapparat
Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparates in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparates, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparates sorgen. – (§ 50 Abs. 4 GSpG), (Abweisung)
( 2012/17/0114)