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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 99

Violine aus dem 18. Jahrhundert bei Berufsmusiker (§ 7 EStG)

Ein Berufsmusiker erwarb eine Violine aus dem 18. Jahrhundert, um sie bei Konzertauftritten zu benützen, und setzte für die hohen Anschaffungskosten eine Verteilung auf 35 Jahre fest. Das Finanzamt bewertete diese Violine als Antiquität und verweigerte die Abschreibung. Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 94/13/0240, eine Bücherwand aus dem Biedermeier als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut gewertet; „denn, auch wenn Antiquitäten einer technischen Abnutzung unterliegen, so vollziehe sich diese unter Bedachtnahme auf den historischen Wert und aufgrund der damit verbundenen unbegrenzten Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege in so großen Zeiträumen, dass sie steuerlich vernachlässigt werden könne“. Diese Ausführungen können aber auf eine alte Violine, die im Konzertbetrieb ständig verwendet wird, nicht übertragen werden, weil die Verwendung und der ständige Transport mit wechselnden Klimabedingungen sehr wohl zu einem Verschleiß führen ( 2008/13/0082; siehe auch Böck, UFSjournal 2012, 359).

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