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Subunternehmer als Dienstnehmer (§ 47 EStG)
Der Beschwerdeführer erbringt Leistungen im Bereich Innenausbau und Stuckatur für andere Bauunternehmen. Bei einer Prüfung wurde festgestellt, dass sieben als „Spachtler“ tätige Subunternehmer in Wirklichkeit als Dienstnehmer einzustufen sind; dementsprechend wurden Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer vorgeschrieben. Der VwGH bestätigt dies, weil in den vorgelegten „Aufträgen“ jeweils nur die Art der Arbeiten, aber keine als Werk konkretisierte Leistung beschrieben gewesen ist und auch jeweils zeitraumbezogen nach Monaten abgerechnet worden sei, ohne dass die Rechnungen Bezugnahmen auf bestimmte als Werk deutbare Leistungen enthalten hätten ( 2008/13/0071).