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Gebühren: Wette
Nach dem ersten Satz des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG ist maßgeblich, dass die Wette im Inland abgeschlossen wurde. Abgesehen von dem Fall, dass die Parteien des Glücksvertrages ihre die Wette begründenden Willenserklärungen (Anbot und Annahme) im Inland abgeben und damit der Abschluss im Inland erfolgt, hängt die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgeben, davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht. Maßgeblich ist damit der Ort, an dem die die Wette begründende Annahmeerklärung dem Offerenten zugeht. An dieser an die rechtsgeschäftlichen Erklärungen anknüpfenden Betrachtung ändert – abgesehen von der Fiktion des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz GebG – die Beiziehung eines Vermittlers nichts. – (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0148)