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Mietablöse als verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Der Alleingesellschafter einer GmbH hat in dem den Ehegatten gemeinsam gehörenden Gebäude ein nicht ausgebautes Obergeschoss ab 1995 angemietet. Von 1995 bis 1997 investierte der Ehemann im Rahmen seines Einzelunternehmens rund 360.000 Euro in den Ausbau. Im Jahr 2001 ist die beschwerdeführende GmbH in den Mietvertrag eingetreten und hat für die Investitionen eine Ablöse von rund 125.000 Euro bezahlt. Der Mietzins ist von Anfang an eindeutig fremdüblich und sollte daher auch den Wert der Investition abgelten. Eine daneben bezahlte Ablöse ist hingegen nicht fremdüblich und damit als verdeckte Ausschüttung zu behandeln ( 2010/15/0018).