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Verfahren: Nebengebühren
§ 293a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahmen stellen Nebenansprüche und nicht Nebengebühren dar. – (§ 293a BAO), (Abweisung)
( 2009/13/0142)