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Finanz deckt unrichtige Jahresabschlüsse auf
Wenn sich Unternehmen reicher darstellen, als sie sind …
Im Außen- bzw. Betriebsprüfungsalltag finden die Prüfungsorgane eher die Situation vor, dass sich die Unternehmen ärmer machen, als sie eigentlich sind. Schließlich resultieren aus einem niedrigeren Gewinn auch geringere Ertragsteuern. Beispielsweise wird eine exzessive Rückstellungspolitik gerne mit dem Gläubigerschutzgedanken begründet; schließlich dürfe sich ein ordentlicher Kaufmann nicht reicher machen, heißt es dann, wobei dieses Argument grundsätzlich seine Berechtigung besitzt. Aber gerade der Gläubigerschutz gebietet es, dass die Finanzbehörde in Fällen, in denen sich ein Unternehmen reicher darstellt, eine Richtigstellung des falschen Jahresabschlusses vornimmt. So etwas kommt doch nicht vor? Der folgende Praxisfall belehrt Zweifler eines Besseren.
1. Werbeaufwand als Vertriebsrecht
Im Zuge einer Betriebsprüfung eines Handelsunternehmens stach dem Prüfungsorgan beim Anlagevermögen ein Vertriebsrecht ins Auge, das der Betrieb im Wert von rund 450.000 Euro aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von fünf Jahren verteilt abgeschrieben hatte. Bei der Höhe der vorgenommenen Aktivierung und der sich daraus ergebenden AfA von immerhin 90.000 Euro p. a. schien es gerechtfertigt, das d...