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ErbStG: Aussetzung der Besteuerung
S. 144Durch die in § 30 ErbStG vorgesehene Aussetzung der Besteuerung soll der Erwerber eines mit einem Nutzungsrecht belasteten Vermögens für die Zeit, für die er infolge einer solchen Belastung aus dem Vermögen keinen Nutzen ziehen kann, auf seinen Antrag von der Leistung der Steuer befreit werden. Obwohl im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ErbStG im Falle einer Schenkung der Erwerber und der Geschenkgeber Steuerschuldner und damit Steuerpflichtige sind, spricht der Tatbestand des § 30 Abs. 1 ErbStG nur davon, dass „der Steuerpflichtige“ beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung „einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht“, die Aussetzung der Besteuerung verlangen kann. Die Wortwahl, insbesondere die Wahl des Singulars, in den Tatbestandmerkmalen des § 30 Abs. 1 ErbStG, „der Steuerpflichtige“ und „einem anderen als dem Steuerpflichtigen“, ist dahingehend zu deuten, dass es sich um ein und denselben im Rahmen des Verfahrens über die Steuerfestsetzung zur Abgabenentrichtung herangezogenen Steuerschuldner handelt. – (§ 30 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0119)