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Verkehrsaufschließungsabgabe Tirol
Gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Tir. Verkehrsaufschließungsabgabegesetz (VAAG) ist im Falle eines Abbruches eines Altbestandes und der Neuerrichtung eines Gebäudes auch bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages als Baumassenanteiles die um die Baumasse des abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderte Baumasse heranzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages war. – (§ 15 Tir. VAAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/17/0101)