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Zeugengebühr
Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 GebAG hat der Zeuge sowohl den Grund als auch die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zeugengebühr zu bescheinigen. – (§ 18 Abs. 1 GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/17/0099)