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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 108

Nächtigungsaufwendungen von LKW-Fahrern, die in der Schlafkabine übernachten

(B. R.) Nach Ansicht des deutschen IV C 5 – S 2353/12/10009, DOK 2012/1074468) ist im Hinblick auf das BFH-Urteil vom , VI R 48/11 (vgl. SWK-Heft 23/2012, 1004), wonach ein Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden darf und bei Nichtvorliegen von Einzelnachweisen über die Kosten die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen seien, Folgendes zu beachten: Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. U. a. kommen z. B. Gebühren für Benutzung sanitärer Einrichtungen (Toiletten, Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten, Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine in Betracht.

Aus Vereinfachungsgründen ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer ihm tatsäc...

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