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Benützungsentgelt nach Tod des Heimbewohners für nicht geräumtes Zimmer
iFamZ 99/08
Die Klausel in einem Heimvertrag, nach welcher auch nach dem Tod des Betroffenen bis zur Räumung des Zimmers ein (geringeres) Benützungsentgelt berechnet wird und dem Heimträger ein Wahlrecht eingeräumt wird, nach fünf Tagen weiterhin den Entgeltanspruch geltend zu machen oder die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und verstößt auch nicht gegen § 864a ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG.
§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB; §§ 6 Abs 3, 27 h, 27d KSchG
Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim mit mehr als 132 Heimplätzen. Sie stellt neben acht Zweibettzimmern überwiegend Einbettzimmer zur Verfügung. Die Heimbewohner stammen vorwiegend aus Wien. Der Heimvertrag wird bei seinem Abschluss Punkt für Punkt durchbesprochen. Dabei wird auch erläutert, wie die Abwicklung im Todesfall erfolgt, zu der auch die Zimmerräumung gehört. Unter der Überschrift „Beendigung des Vertrages durch Todesfall“ enthält der Heimvertrag in seinem Abschnitt 11. groß und deutlich lesbar nachstehende Bestimmung: „Der Heimträger ist berechtigt, ab dem ersten Tag nach dem Todestag für die Weiterbenützung des Zimmers bis zur Räumung des Zimmers ein Entgelt von täglich 30 Euro zu verrechnen. Der Heimträger ist weiters berechtigt, für den Fall, dass das Zimmer nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Todestag geräumt wird, die Räumung und Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu veranlassen.“ Das Benützungsentgelt beträgt 43 Euro pro Tag; für ein Einzelzimmer wird ein Zuschlag von zwölf Euro pro Tag verrechnet. In diesen Beträgen sind Essen und Pflegeleistungen nicht enthalten. (...)
1.2. § 864a ABGB erfasst alle für den Vertragspartner nachteiligen Klauseln, mit denen er nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, vernünftigerweise nicht rechnen musste. (...) Selbst wenn Heimverträge anderer Anbieter eine kostenlose Lagermöglichkeit für eine bestimmte Zeit einräumen, so bedeutet dies nicht, dass der Interessent mit einer Entgeltbestimmung im vorliegenden Vertrag nicht zu rechnen brauchte. Dass es branchenüblich wäre, für die Weiterbenützung des Zimmers nach dem Tod des Heimbewohners und/oder für die Einlagerung seiner Sachen während eines gewissen Zeitraums kein Entgelt zu verlangen, behauptet auch der Kläger nicht. (...)
2.3. (...) Der Heimträger hat daher nach Ablauf von fünf Tagen die Wahl, entweder das Zimmer zu räumen und die Lagerung der Nachlassgegenstände auf Kosten der Verlassenschaft zu veranlassen oder aber die Gegenstände im Zimmer gegen eine tägliche Benützungsgebühr zu belassen. Dieses Wahlrecht macht die Klausel nicht intransparent. Die Formulierung ist eindeutig, der Vertragspartner kann zweifelsfrei entnehmen, dass der Vertrag dem Heimträger das beschriebene Wahlrecht einräumt. Er weiß aber auch, dass sein Rechtsnachfolger die Räumung zu jedem beliebigen Zeitpunkt selbst vornehmen kann, um die sonst entstehenden Kosten zu vermeiden. (...)
3.3. (...) Der Heimvertrag wird gemäß § 27h Abs 2 KSchG durch den Tod des Heimbewohners aufgehoben. Nach § 27d Abs 1 Z 7 KSchG muss der Heimvertrag über die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren. Dies betrifft insb auch die Räumung der Wohnräume von Fahrnissen (RV 202 BlgNR 12. GP, 8) [gemeint wohl die 22. GP, Anm der Redaktion]. Auch die Vereinbarung einer Lagergebühr für den Zeitraum nach Vertragsende wird als möglich und zulässig angesehen {Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Klang3, § 27d Rz 8). Barth/Engel (Heimrecht, § 27h KSchG Anm 8) vertreten sogar die Auffassung, der Heimträger könne grundsätzlich auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine angemessene finanzielle Abgeltung für die Aufbewahrung der Fahrnisse nach dem Tod des Heimbewohners verlangen. Das Belassen der Gegenstände in den Räumlichkeiten des Heims stelle nämlich eine Form der Benützung dieser Räumlichkeiten dar, für die es zufolge Aufhebung des Heimvertrags durch den Tod keinen Rechtstitel mehr gebe. Da es sich dabei um einen Bereicherungsanspruch handle, dürfe er auch nach § 27g Abs 2 KSchG aus der Kaution abgedeckt werden (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3, § 27h KSchG Rz 5). Allerdings sei der Heimträger nach § 27d Abs 1 KSchG verpflichtet, schon im schriftlichen Heimvertrag über seine Vorgangsweise bei Vertragsbeendigung zu informieren. Die Geltendmachung einer derartigen „Lagergebühr“ erfordere daher die Aufnahme einer klaren Vereinbarung in den schriftlichen Vertrag. Eine derartige Vereinbarung enthält Punkt 11. des Heimvertrags. Die Regelung trägt den berechtigten Interessen des Heimträgers an einer raschen Rückgabe des Objekts nach Vertragsbeendigung und der Verpflichtung des Heimbewohners bzw seines Rechtsnachfolgers Rechnung, die benützten Räumlichkeiten unverzüglich von Fahrnissen geräumt zu übergeben. Da der Heimträger selbst keine Verfügung über die Nachlassgegenstände vornehmen darf, ist er darauf angewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Heimbewohners die Räumung rasch vornimmt. Verzögert dieser die Räumung, so entgehen dem Heimträger Einkünfte aus einem weiteren Vertragsabschluss. Sein Interesse ist jenem eines Vermieters nach Beendigung des Mietvertrags durchaus vergleichbar. Sein Interesse an einer raschen Räumung ist sogar noch S. 192höher zu bewerten als jenes eines durchschnittlichen Vermieters, weil die Nachfrage nach verfügbaren Heimplätzen gerichtsbekanntermaßen besonders groß ist. Dass eine Verzögerung mit der Räumung zu Kosten in Höhe von 30 Euro pro Tag führt, liegt zwar nicht im Interesse des Heimbewohners bzw seines Rechtsnachfolgers. Von einer gröblichen Benachteiligung kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil es der Rechtsnachfolger des Heimbewohners in der Hand hat, die weitere Inanspruchnahme der Räumlichkeiten möglichst kurz zu halten und - seinen Verpflichtungen entsprechend - so rasch wie möglich zu räumen. Auch die Höhe des bis zur Räumung der Unterkunft vereinbarten Entgelts verwirklicht unter Berücksichtigung der - den Parteien eines Mietvertrags vergleichbaren - Interessen von Heimträger und Heimbewohner keine grobe Benachteiligung des Letzteren. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für die Bemessung eines Benützungsentgelts nach dem Tod des Bestandnehmers typischen Umstände mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sind. In beiden Fällen hat der Bestandgeber bzw Heimträger Interesse daran, die Nutzungsmöglichkeit über sein Objekt rasch wieder zu erlangen. Soweit sich daher der beanstandete Heimvertrag an dem mit dem Heimbewohner vereinbarten Entgelt für die Unterkunft (ohne Betreuung, Essen und Pflege) orientiert und einen Abzug für die verminderte Nutzung berücksichtigt, kann von einem Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen keine Rede sein.
Dass das Benützungsentgelt unabhängig von Anzahl und Ausmaß der in den Räumlichkeiten verbliebenen Fahrnisse berechnet wird, ist sachgerecht, weil auch der Heimträger unabhängig von Anzahl und Ausmaß der verbliebenen Fahrnisse an einer Weitergabe des Zimmers - mangels Räumung - gehindert wird.
Dem Einwand der Revision, es sei dem Heimträger zumutbar, die Gegenstände des Verstorbenen zu inventarisieren und zwischenzulagern und das Zimmer ohne Zustimmung und Zutun der Erben neu zu vergeben, ist entgegenzuhalten, dass es den Erben nicht weniger zumutbar ist, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Räumung unverzüglich nachzukommen. Es liegt an ihnen, zu verhindern, dass eine Forderung des Heimträgers auf Benützungsentgelt entsteht und gegebenenfalls sogar den Wert der zurückgelassenen Gegenstände erreichen kann. Allfällige Verzögerungen der Verlassenschaftsabwicklung wären der Sphäre des Verstorbenen bzw seiner Erben zuzurechnen und führten nicht zu einer Verschiebung der Interessenlage zulasten des Heimbetreibers.
4. Die beanstandete Klausel ist somit wirksam.
Anmerkung
Der gegenständlichen E ist ein Abmahnverfahren des VKI vorausgegangen, in welchem der Heimträger erklärt hat, für die Weiterbenutzung eines Zimmers nach dem Tod einer Heimbewohnerin oder eines Heimbewohners mangels Räumung mitgebrachter Gegenstände künftig nicht mehr 50 Euro, sondern nur mehr 30 Euro pro Tag zu verrechnen.
Primär stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage für das Benützungsentgelt, denn § 27h Abs 2 KSchG bestimmt ausdrücklich, dass der Heimvertrag durch den Tod der Bewohnerin oder des Bewohners aufgehoben wird. Auch der OGH stellt, dem Gesetzestext folgend, fest, dass der Heimvertrag - anders als der Mietvertrag - mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners endet. Fraglich bleibt allerdings, ob dann durch die gegenständliche Vertragsklausel ein eigener Verwahrungsvertrag zustande kommt oder ob die Klausel gar nichtig ist, weil sie gegen die Bestimmung des § 27h Abs 2 KSchG verstößt, und daher allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Nach der gegenständlichen E dürfte der OGH, ohne dies explizit auszudrücken, von einer eigenen vertraglichen Regelung, also von einem Verwahrungsvertrag, ausgehen. So wohl auch Barth/Engel (Heimrecht, § 27h KSchG Anm 5-8), wenn sie zu Recht ausführen, dass ohne vertragliche Regelung ein Entgeltanspruch nicht besteht, und daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Heimvertrag empfehlen.
Wenn man dem folgt, stellt sich wiederum die Frage, ob auf diesen Verwahrungsvertrag das HVerG insgesamt anwendbar ist. Das ist zu verneinen, weil der Verwahrungsvertrag nicht kumulativ Unterkunft, Betreuung und Pflege von Menschen in stationären Einrichtungen regelt. Dies ist gemäß § 27b KSchG aber zwingende Voraussetzung. Die Nichtanwendbarkeit des HVerG und damit der entsprechenden Schutznormen dürfte in diesem Fall jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, nämlich durch Transparenz und Information (§§ 27c und 27d Abs 4 KSchG) Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in ihrer Entscheidungsfähigkeit zu stärken und vor Übervorteilung zu schützen. Für die Anwendung des HVerG auf Regelungen, welche die Zimmerräumung und Lagerung von Gegenständen nach dem Tod betreffen, spricht neben der Konstellation der Vertragsparteien, welche die gleiche ist wie beim Heimvertrag, va auch § 27d Abs 1 Z 7 KSchG, der vorschreibt, dass im Heimvertrag die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu regeln ist. Die RV nennt als solche zu regelnde Angelegenheiten ausdrücklich den mit der Beendigung des Vertrags verbundenen Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts sowie den Umgang mit den allenfalls noch im Heim verbliebenen Sachen von Bewohnern (RV 202 BlgNR 22. GP, 7).
Die richtige und sachgerechte Lösung besteht mE darin, dass § 27h Abs 2 KSchG iZm § 27d Abs 1 Z 7 KSchG gesehen wird, woraus sich mittels teleologischer Interpretation (Reduktion) ergibt, dass der Gesetzgeber die Beendigung des Vertrags durch den Tod von Bewohnerinnen oder Bewohnern nur hinsichtlich der typischen Versorgungs- und Pflegeleistungen beabsichtigte, in Bezug auf die Lagerung mitgebrachter Gegenstände aber durchaus eine Weitergeltung des Heimvertrags zulassen wollte (vgl Ganner in Klang3, § 27h KSchG Rz 6). Rechtsgrundlage für ein Benützungsentgelt nach dem Tod von Heimbewohnerinnen oder -bewohnern ist daher der in diesem Bereich weiterhin aufrechte Heimvertrag. § 8 Abs 8 deutsches Heimgesetz sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten nach dem Tode noch zwei Wochen weiter zu berechnen. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung wäre für Österreich durchaus überlegenswert.
Die Nichtigkeit der Vertragsklausel und daraus resultierend ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sind schon deshalb zu S. 193verneinen, weil § 27d Abs 1 Z 7 KSchG eine solche Vereinbarung ausdrücklich verlangt.
Unbestritten ist also, dass eine vertragliche Regelung über die weitere Benützung eines Zimmers oder die Lagerung eingebrachter Gegenstände nach dem Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners grundsätzlich zulässig ist. Da der Heimvertrag, wie der OGH festgestellt hat, bei seinem Abschluss Punkt für Punkt durchbesprochen wird, muss davon ausgegangen werden, dass diese Klausel gültig als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Fraglich bleibt aber, ob für die hier gegenständliche Vertragsklausel die Inhaltskontrolle besteht.
Problematisch erscheint schon auf den ersten Blick die hohe Lagergebühr. 30 Euro pro Tag oder 900 bzw 930 Euro pro Monat für die Einlagerung von idR wenigen und kleinen Möbelstücken sowie Kleidung - in einem üblicherweise 15 bis 17 m2 großen Zimmer - erscheint übermäßig. Allein die Mietkosten wären für ein solches Zimmer wesentlich geringer. Eine Lagerbox mit 15 m2 kostet vergleichsweise 117 Euro pro Monat (http://www.meinelagerbox.at).
Diesbezüglich ist ua § 27g Abs 5 KSchG zu beachten, wonach Vertragsbestimmungen nicht verbindlich sind, „nach denen der Heimbewohner dem Heimträger oder einem anderen etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu leisten hat ... “. Auch wenn damit grundsätzlich Geschenkannahmen durch den Heimträger sowie ungerechtfertigte „Eintrittsgelder“ und „Investitionskostenbeiträge“ unterbunden werden sollen (vgl Ganner in Klang3, § 27g KSchG Rz 5ff), ist die Bestimmung wohl auch auf andere Nebenleistungen anwendbar, und ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt im gegenständlichen Fall mE jedenfalls vor. In der gegenständlichen E wurde darauf jedoch nicht eingegangen, und andere Rsp oder Lit liegt dazu bisher nicht vor.
Zusätzlich ist in diesem Fall die Bestimmung des § 27f Satz 2 KSchG über die Abwesenheitsvergütung von Bedeutung. Diese den §§ 1168 Abs 1 und 1155 Abs 1 ABGB nachgebildete Regelung (vgl Apathy in Schwimann, ABGB3, § 27f KSchG Rz 8) verpflichtet den Heimträger, das Entgelt um jenen Betrag zu reduzieren, den er sich durch die Abwesenheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners erspart oder den er „zu erwerben absichtlich versäumt“ (§ 1168 ABGB). Wenn ein Heimträger, obwohl ihm eine Einlagerungsmöglichkeit im Keller zur Verfügung steht, wie der OGH feststellt, ein Zimmer nicht räumt, um dieses an einen bereits wartenden Bewerber zu vergeben - lt OGH ist „die Nachfrage nach verfügbaren Heimplätzen gerichtsbekanntermaßen besonders groß“ -, sondern die Gegenstände des bereits verstorbenen Vorgängers darin belässt und dafür eine hohe Lagergebühr verlangt, so muss davon ausgegangen werden, dass er es absichtlich verabsäumt, Einkünfte zu erzielen. Diese nicht erzielten Einkünfte, die regelmäßig die volle Höhe eines Pflegeplatzes ausmachen, wären aber als Abwesenheitsvergütung vom Entgelt abzuziehen. Lagerungsgebühren wären daher im gegenständlichen Fall wohl überhaupt nur für die Einlagerung im Keller und in dafür angemessener Höhe zulässig. Zusätzlich könnte allenfalls Entgelt für den Transport der Gegenstände vom Bewohnerzimmer in den Keller verrechnet werden.
Neben der Höhe der Lagergebühr ist die gegenständliche Klausel auch insofern bedenklich, als sie dem Heimträger ab dem sechsten Tag nach dem Todestag einer Bewohnerin oder eines Bewohners ein Wahlrecht einräumt, wonach er weiterhin täglich 30 Euro für die Weiterbenutzung des Zimmers verrechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Nachlasses irgendwo anders einlagern kann. Der Heimträger könnte - bei kundenfeindlichster Interpretation, welche im Verbandsprozess der Entscheidung zugrunde zu legen ist, - zB wenn er gerade keine Bewerber für einen Heimplatz hätte, bloß um seinen eigenen Nutzen auf Kosten des Nachlasses zu befördern, weiterhin täglich 30 Euro Lagergebühr verlangen, obwohl im Keller ausreichend Platz für die Einlagerung dieser Gegenstände vorhanden wäre. Diese weitgehende (Willkür-)Möglichkeit erscheint mir durchaus eine gröbliche Benachteiligung der Heimbewohner iSd § 879 Abs 3 ABGB zu sein. Dem Argument des OGH, dass es den Erben nicht weniger zumutbar ist, ihrer Räumungspflicht nach dem Tod des Erblassers unverzüglich nachzukommen, als es dem Heimträger zumutbar wäre, die Gegenstände von Verstorbenen zu inventarisieren und zwischenzulagern, kann nicht generell gefolgt werden. Neben den emotionalen Belastungen durch den Tod von Angehörigen können auch andere Umstände, wie eigene Gebrechlichkeit - Erben haben oft selbst schon ein höheres Alter erreicht -, Aufenthalt im Ausland, berufliche und familiäre Verpflichtungen usw, die Räumung für die Erben zu einem schwierigen und aufwendigen Unterfangen machen. Dem Heimträger ist es hingegen als professionellem Anbieter von Leistungen, zu denen auch die Abwicklung und Räumung nach dem Tod von Bewohnern gehören, durchaus zumutbar, ein transparentes Verfahren mit einem angemessenen, den individuellen Lagermöglichkeiten angepassten Preis-Leistungs-Verhältnis anzubieten.
Insgesamt ist der gegenständlichen E insofern zuzustimmen, als die Vereinbarung eines Benutzungsentgelts nach dem Tod einer Bewohnerin/eines Bewohners grundsätzlich zulässig ist. Dabei ist aber ua die Regelung über die Abwesenheitsvergütung zu beachten. Weiters liegt bei der gegenständlichen Vertragsklausel mE ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG vor, weil sie dem Heimträger das willkürliche Setzen von Maßnahmen im eigenen Interesse und zum Nachteil des Nachlasses ermöglicht und sie daher, va auch iZm der sehr hohen Lagergebühr, gröblich benachteiligend ist.
Michael Ganner