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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 230

Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ

iFamZ 110/08

Zur Beseitigung der Widerrechtlichkeit der Entführung eines Kindes reicht keine Zustimmung zum vorläufigen Verbleib beim Entführer, sondern nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten.

Art 13 Abs 1 lit a HKÜ

Der Revisionsrekurs erweist sich als zulässig, weil zur Frage, von welcher Qualität eine Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ sein müsse, um die Rückführung entführter Kinder zu verweigern, bisher keine Rsp des OGH vorliegt.

Soweit überblickbar, besteht zu der hier aufgeworfenen Frage nur zweitinstanzliche Rsp (LGZ Wien , 42 R 639/04p), wonach gefordert wird, dass eine Einwilligung iSd § 13 Abs 1 lit a HKÜ eindeutig und zwingend sein müsse. Das wurde allerdings für den Fall einer stillschweigenden Willenserklärung ausgesprochen. Höchstgerichtliche Rsp liegt nur dazu vor, dass eine Zustimmung auch stillschweigend erfolgen kann (vgl ), nicht aber zur Qualitätsanforderung an eine ausdrückliche Zustimmung (vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 09.09).

Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass die Gründe, um die Rückgabe eines entführten Kindes ablehnen...

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