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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 218

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Die Vererblichkeit der (vertraglichen oder gesetzlichen?) Unterhaltsschuld der Eltern

Dr. T.

Der Erblasser setzte seine beiden gesunden Kinder je zur Hälfte zu Erben ein und beschränkte sein geistig schwerstbehindertes drittes Kind auf den Pflichtteil. Dieses Kind befindet sich in einem sehr teuren Privatheim, mit monatlichen Kosten von rund 5.000 Euro. Der Erblasser hat sich vertraglich zu Unterhaltsleistungen in dieser Höhe an sein behindertes Kind verpflichtet. Der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes beträgt rund 450.000 Euro.

Es stellt sich die Frage, ob mit diesem Pflichtteilsbetrag auch die Unterhaltsansprüche des geistig behinderten Kindes ein für allemal gedeckt sind oder ob (gerechnet ohne Verzinsung und ohne Waisenpension) in sieben bis acht Jahren nach Aufzehrung des Pflichtteilsbetrags durch die Heimkosten, mit weiteren (Unterhalts-)Ansprüchen des behinderten Kindes zur rechnen ist und derartige Ansprüche durch seinen Sachwalter gegen die beiden Erben geltend gemacht werden könnten.

Gem § 142 ABGB geht die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist aber alles einzurechnen, was es nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzli...

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