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Verzicht auf „Schuldzuweisungen“ im Scheidungsverfahren
iFamZ 102/08
Ein Verzicht auf gegenseitige Schuldzuweisungen schließt nicht per se einen Verzicht auf einen Verschuldensantrag gem § 61 Abs 3 EheG ein. Auf das Erheben eines solchen Verschuldensantrags kann allerdings ausdrücklich verzichtet werden. Bei Auslegung einer Parteienvereinbarung ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Verzicht auf „Schuldzuweisungen“ nur dann gelten soll, wenn auch eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt wird.
Nach stRsp kann wirksam auf bereits verwirklichte Scheidungsgründe verzichtet werden (; , 3 Ob 240/02v ua; Gruber in Schwimann, ABGB I3, § 56 Rz 11; Koch in KBB2, § 56 EheG Rz 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 56 Rz 6 mwN). Demgegenüber wurde die Wirksamkeit eines Verzichts für zukünftige Scheidungsgründe bisher verneint ( ua; Gruber in Schwimann, ABGB I3, § 56 Rz 11; Koch in KBB2, § 56 EheG Rz 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 56 Rz 6). Der Verschuldenseinwand nach § 61 Abs 3 EheG kann nach stRsp auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen gestützt werden. In jeder Verzeihung liegt ein Verzicht, nicht aber in jedem Verzicht eine Verzeihung. Aus dem bloßen Verzicht auf das (aktive) Geltendmachen eines ...