Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einbeziehung von Vermögensverwertungserlösen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 89/08
Greift der Unterhaltspflichtige sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, ist dieses Maß der Inanspruchnahme von Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Ob das Vermögen freiwillig angegriffen wird oder ob dies durch sonstige Umstände erzwungen ist (hier: zur Finanzierung der Pflege nach mehreren Schlaganfällen), spielt keine Rolle.
Krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ein aus einer Behinderung entstandener Sachaufwand wird dabei durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen gewährte Pflegegeld nicht gedeckt und ist daher abzugsfähig.