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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 177

Einbeziehung von Vermögensverwertungserlösen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 89/08

§ 140 ABGB

Greift der Unterhaltspflichtige sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, ist dieses Maß der Inanspruchnahme von Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Ob das Vermögen freiwillig angegriffen wird oder ob dies durch sonstige Umstände erzwungen ist (hier: zur Finanzierung der Pflege nach mehreren Schlaganfällen), spielt keine Rolle.

Krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ein aus einer Behinderung entstandener Sachaufwand wird dabei durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen gewährte Pflegegeld nicht gedeckt und ist daher abzugsfähig.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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