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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 178

Bemessung des Heiratsguts

iFamZ 92/08

§ 1220 ABGB

GH , 1 Ob 151/07y

Bei der Bemessung der Ausstattung, die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung vorzunehmen ist, muss neben dem Einkommen auch auf das Vermögen des Elternteils Bedacht genommen werden. Das Haus, in dem der Elternteil seinen Verhältnissen angemessen wohnt und dessen Verwertung ihm deshalb nicht zugemutet werden kann, darf bei der Bemessung der Ausstattung selbst dann nicht als Vermögen berücksichtigt werden, wenn es wertvoll und großzügig ausgestattet ist (Villa in Nobelbezirk).

Der Ausstattungsanspruch kann grundsätzlich mit bis zu einem Drittel des Jahresnettoeinkommens des verpflichteten Elternteils zuzüglich eines Anteils am tatsächlichen oder erzielbaren Vermögenszuwachs eines Jahres bemessen werden. Der Anteil am Vermögenszuwachs ist mit 25 % bis maximal 100 % anzusetzen.

Der Ausstattungsanspruch besteht nur insoweit, als das Kind nicht ohnehin ein dem angemessenen Betrag entsprechendes Einkommen bzw Vermögen hat. Dabei ist auch ein Pflichtteilsanspruch als Vermögen des Kindes zu berücksichtigen, selbst wenn er noch nicht ausgezahlt worden ist (im konkreten Fall findet der sich nach der oben dargestellten Berechnung ergebende Betrag im Eigenvermögen...

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