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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 180

Die Haftung des Sachwalters für nicht beantragte Sozialleistungen

Ex-ante-Prüfung, besonderer Sorgfaltsmaßstab und Handlungspflicht nächster Angehöriger

Felicitas Parapatits

Eine betroffene Person ist oftmals nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Sie ist dadurch möglicherweise auf die Gewährung von Sozialleistungen wie dem Pflegegeld oder einer Invaliditätsrente angewiesen. Ist für die betroffene Person ein Sachwalter bestellt, so liegt die Beantragung solcher Sozialleistungen häufig im Wirkungskreis des Sachwalters und somit in seinem Aufgabenbereich. Unterlässt es der Sachwalter dann aber, Sozialleistungen zu beantragen, kann der betroffenen Person dadurch ein Schaden entstehen, dass sie die ihr zustehenden Leistungen mangels Antragstellung nicht erhält. Die Schadenshöhe kann dabei durchaus einen beträchtlichen Umfang erreichen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der nicht beantragten Sozialleistungen bereits seit längerer Zeit bestanden haben. Im folgenden Beitrag soll die Frage behandelt werden, inwieweit der Sachwalter für einen solchen Schaden zur Haftung herangezogen werden kann.

I. Allgemeines zur Haftung des Sachwalters

A. Verschuldenshaftung

Für die Haftung des Sachwalters waren nach alter Rechtslage die §§ 264, 265 ABGB einschlägig, wonach der Sachwalter der betroffenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden haftete. Eine Abweichung in Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Verschuldenshaftung lag in der für den Sachwalter etwas weniger strengen Gehilfenhaftung nach § 264 Abs 2 ABGB. Gem § 265 ABGB bestand ein richterliches Mäßigungsrecht für diese Ersatzpflicht des Sachwalters.

Nach der durch das SWRÄG 2006 geänderten Rechtslage kommt nunmehr § 277 ABGB zur Anwendung. Unverändert blieben die Verschuldenshaftung und das richterliche Mäßigungsrecht. Lediglich die davor mildere Haftung des Sachwalters für Gehilfen wurde zugunsten der Anwendung der strengeren allgemeinen Regel der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB abgeändert.

B. Sonderrechtsverhältnis

Die Haftung des Sachwalters bestimmt sich daher mangels abweichender Bestimmungen nach den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung. Da zwischen dem Sachwalter und der betroffenen Person ein Sonderrechtsverhältnis besteht, kommen die Grundsätze der Vertragshaftung zur Anwendung, soweit der Sachwalter im Rahmen seines Wirkungskreises der betroffenen Person durch eine Handlung oder Unterlassung einen Schaden zufügt. Die Anwendung der strengeren Haftungsregeln erscheint gerechtfertigt, weil der Sachwalter eine erhöhte Einflussmöglichkeit auf die Sphäre der betroffenen Person hat und dadurch erst die Möglichkeit einer Schädigung eröffnet wird. Den Sachwalter treffen der betroffenen Person gegenüber ohne Zweifel weiter reichende Sorgfaltspflichten als gegenüber einem Dritten.

C. Konkrete Verhaltensanforderungen

Die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des Sachwalters kann oft Probleme bereiten. Anders als bei einer gewöhnlichen vertraglichen Haftung ist nämlich der Pflichtenkatalog des Sachwalters nicht genau umrissen, sondern ergibt sich je nach Bedarf innerhalb des durch den Sachwalterbestellungsbeschluss abgesteckten Wirkungskreises.

§ 275 Abs 1 ABGB bestimmt nur sehr unscharf, dass der Sachwalter die Pflicht hat, das Wohl des Betroffenen bestmöglichS. 181 zu fördern. Dies gilt natürlich immer nur im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters und - abgesehen von der Personensorge - nur für rechtliche Angelegenheiten. Konkrete Verhaltensanforderungen für den einzelnen Sachwalter lassen sich im Gesetz nicht finden. Doch auch im Sachwalterbestellungsbeschluss wird der Wirkungskreis des Sachwalters oftmals generell umschrieben und der Sachwalter mit der gesamten Vermögensverwaltung oder allen Angelegenheiten betraut, wodurch sich noch keine konkreten Verhaltensanforderungen ergeben.Bei der Beantwortung der Frage, wie das Wohl des Betroffenen bestmöglich gefördert wird, ist der Sachwalter in der Praxis auf sich allein gestellt. Dabei treten oft Zweifelsfragen auf, ob die konkrete Maßnahme die bestmögliche ist oder ob eine Maßnahme überhaupt dem Wohl des Betroffenen dient.

D. Interessenabwägung

Für die Beantwortung der Frage, welche konkreten Sorgfaltspflichten bestehen und wann ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.Zu beachten sind der Nutzen, den die betroffene Person durch eine vorgenommene Handlung erlangt, die Kosten, die ihr dadurch entstehen, aber auch die Zumutbarkeit für den Sachwalter, welche allerdings nur in engen Grenzen eine Rolle spielen wird, etwa wenn ein nur geringer zusätzlicher Nutzen hohen Kosten und großem Zeitaufwand des Sachwalters gegenübersteht.

Durch die Vornahme einer Interessenabwägung eröffnet sich ein gewisser Ermessensspielraum für den Sachwalter. § 282 ABGB bestimmt beispielsweise, dass der Sachwalter mit der betroffenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt halten muss. Wie oft und in welchen Abständen der Sachwalter die betroffene Person besuchen muss, hängt primär vom konkreten physischen und psychischen Zustand der betroffenen Person ab; eine generelle Regel lässt sich dafür nicht aufstellen. Auch in Vermögensangelegenheiten müssen im Einzelfall verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden. Bei der Frage des Abschlusses eines neuen, günstigeren Mietvertrags werden zB die Umzugskosten, sonstiger Aufwand und die ideellen Beeinträchtigungen der betroffenen Person durch einen Ortswechsel auf der einen und die finanziellen und ideellen Vorteile auf der anderen Seite eine Rolle spielen. Bei der Veranlagung von Vermögen werden ebenso die Kosten einer neuen Veranlagung, die Risiken der Veranlagungsart und die Vorteile, die sich durch Kundentreue bei einer bestimmten Bank ergeben, zu berücksichtigen sein. Die ex ante vorzunehmende Interessenabwägung wird manchmal kein eindeutiges Ergebnis bringen, weil die verschiedenen Faktoren in vertretbarer Weise unterschiedlich gewichtet werden können (man denke nur an die ideellen Nachteile durch einen Ortswechsel). Ein gewisser Spielraum, in dem der Sachwalter seine Verpflichtung zur Tätigkeit im Interesse der betroffenen Person erfüllt, ist daher gegeben, auch wenn das Gesetz von der „bestmöglichen“ Förderung spricht. Ansonsten würde es kaum eine vorgenommene Maßnahme gegeben, die nicht mit dem Risiko der Haftung bedroht wäre, weil bei einer anderen gleichermaßen vertretbaren Gewichtung der Faktoren eine andere Möglichkeit vorzuziehen gewesen wäre.

II. Haftung für die unterlassene Beantragung von Sozialleistungen

A. Haftung für Unterlassungen

Der Sachwalter kann der betroffenen Person dadurch einen Schaden zufügen, dass er in ihrem Namen für sie unvorteilhafte Verbindlichkeiten eingeht, die nicht ihrem Wohl dienen. Der Schaden muss aber keineswegs zwingend durch ein aktives Tun entstehen, sondern kann auch durch ein Unterlassen eintreten. Dies kommt beispielsweise immer dann in Betracht, wenn der betroffenen Person der Verlust S. 182eines Rechts durch Zeitablauf droht, etwa ein Schadenersatzanspruch verjährt oder das Eigentum an einer Liegenschaft verloren geht, da keine Löschungsklage eingebracht wurde. Ein Paradebeispiel der Haftung für eine Unterlassung stellen aber jene Fälle dar, in denen der betroffenen Person Sozialleistungen zustehen würden, sie diese aber mangels Beantragung durch den Sachwalter nicht erhält. Dieser Schaden stellt einen bloßen Vermögensschaden dar. Auch bloße Vermögensschäden sind ersatzpflichtig, weil die Regeln der Vertragshaftung zur Anwendung kommen und diese vom Schutzzweck der Normen über die Sachwalterbestellung erfasst sind.

B. Rechtsprechung

Soweit ersichtlich, liegen bislang zwei einschlägige Entscheidungen - OGH 7 Ob 11/04z und OLG Wien 15 R 33/07v - zur Haftung des Sachwalters für nicht beantragte Sozialleistungen vor.

Gegenstand des Verfahrens in 7 Ob 11/04z bildeten Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen mehrere ehemalige Sachwalter wegen verspäteter Antragstellung auf Gewährung einer Waisenpension nach dem Tod des Vaters der betroffenen Person. Der OGH ging dabei vorwiegend auf die Frage der Verjährung von derartigen Schadenersatzansprüchen bei mehrmaligem Wechsel der Person des Sachwalters ein und behandelte nur am Rande die Frage, wann eine solche Waisenpension vom Sachwalter zu beantragen sei.

In der E des OLG Wien war die ehemalige Sachwalterin mit der Besorgung aller finanziellen Angelegenheiten, mit der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten betraut gewesen. Die Sachwalterin hatte für die betroffene Person eine Invaliditätspension gem §§ 254, 255 ASVG beantragt, welche die betroffene Person auch erhalten hatte. Sie hatte es aber unterlassen, zusätzlich einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu stellen. Die erhöhte Familienbeihilfe wäre der betroffenen Person aber neben den anderen Sozialleistungen zugestanden. Das OLG Wien bejahte die Haftung der ehemaligen Sachwalterin in der Höhe von etwa 27.000 Euro für nicht beantragte Sozialleistungen: Die ehemalige Sachwalterin, welche als Rechtsanwältin dem besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliege, hätte aufgrund der Faktenlage näher überprüfen müssen, ob auch die Voraussetzungen der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt waren. Sie hafte daher gem § 264 iVm § 282 ABGB für den durch die Unterlassung der Antragstellung von Familienbeihilfe entstandenen Schaden.

C. Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen

Das OLG Wien bejahte eine konkrete Verhaltensanforderung an den Sachwalter, Sozialleistungen zu beantragen. Dies insb auch für den Fall, dass die betroffene Person bereits andere Sozialleistungen bezieht. Auch der OGH ging von einer Verpflichtung zur Beantragung aus.

Wie weit geht aber nun die Verpflichtung des Sachwalters, Sozialleistungen zu beantragen?

Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachwalter in zumutbarer Weise verpflichtet ist, sich über die infrage kommenden Sozialleistungen zu informieren, soweit er diese Informationen nicht bereits besitzt. Ebenso ist er verpflichtet, sich über das konkrete Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Sozialleistung in der Person der betroffenen Person zu informieren. Der Sachwalter, in dessen Aufgabenbereich die Beantragung von Sozialleistungen fällt, hat sich also zunächst die für die Erledigung seiner Aufgaben notwendige Information zu beschaffen.

Beiden Informationsverpflichtungen muss der Sachwalter in von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Abständen nachkommen; insb muss er sich über Änderungen der maßgeblichen Umstände laufend informieren. Je wahrscheinlicher eine Änderung der Umstände ist, desto öfter muss Information eingeholt werden.

Der Sachwalter kann seiner Pflicht auf verschiedenen Wegen entsprechen. Ist er Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalterverein, wird er die Information über infrage kommende Leistungen ohnehin bereits haben. Wurde der Sachwalter nicht wegen seiner rechtlichen Kenntnisse bestellt, hat er einen Experten zu konsultieren.

Welche Sozialleistungen muss der Sachwalter nach Einholung der Information beantragen? Der Sachwalter muss nur solche Sozialleistungen beantragen, die bei einer Exante-Prüfung infrage kommen. War für den Sachwalter nicht erkennbar, dass die rechtlichen oder faktischen Voraussetzungen für eine bestimmte Sozialleistungen vorlagen, entsteht auch dann keine Haftung, wenn eine Expost-Betrachtung zu einem anderen Ergebnis führt. Eine Haftung des Sachwalters für nicht beantragte Sozialleistungen kann aber nur dann im Nachhinein bejaht werden, wenn vom Gericht festgestellt wird, dass die Beantragung in der Vergangenheit Erfolg gehabt hätte, da es ansonsten am entstandenen Schaden bzw der Kausalität seines Verhaltens mangelt.

Sowohl die Informationsverpflichtung als auch die Beantragungsverpflichtung hängen von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Je wahrscheinlicher das Vorliegen der von Voraussetzungen für die Gewährung von SozialleistungenS. 183 bei einer Ex-ante-Betrachtung sind, desto höher sind die Informationsverpflichtungen des Sachwalters. Je wahrscheinlicher der Erfolg der Beantragung, desto eher muss der Antrag eingebracht werden. Besteht eine nicht nur geringe Chance, dass dem Antrag stattgegeben wird, muss die Sozialleistung beantragt werden.

D. Verschulden (§ 1299 ABGB)

Nach der hier vertretenen Ansicht können eine Informations- sowie eine Beantragungsverpflichtung des Sachwalters bestehen. Weiters stellt sich die Frage, inwieweit dem Sachwalter für das Unterlassen der Einholung von Information oder für das Unterlassen der Beantragung der Sozialleistung nach Einholung der Information ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann.

Auch der OGH hat in 7 Ob 11/04z die Frage des Verschuldens angesprochen und im konkreten Fall das Vorliegen eines Vorschuldens verneint. Dabei ist lt OGH zu berücksichtigen, dass sich bei einer Ex-ante-Betrachtung die Prüfung und Antragstellung auch in Richtung einer Waisenpension - anders als bei einem im Jugendalter befindlichen oder diesem gerade entwachsenen Schützling - bei der betroffenen Person, die sich im 59. Lebensjahr befand und finanziell abgesichert erscheinen musste, keineswegs vordergründig stellte.

Die finanzielle Absicherung der betroffenen Person alleine kann wohl nur Indizfunktion haben. Ist die erfolgreiche Beantragung wahrscheinlich, besteht mE die Verpflichtung, die Sozialleistung zu beantragen, auch wenn die betroffene Person bereits abgesichert ist. Hat die betroffene Person ein Recht auf die Sozialleistung durch Erfüllung der Voraussetzungen, so muss ihr auch ein Mittel zur Rechtsdurchsetzung gegeben werden. Wäre der Sachwalter nicht verpflichtet, die zusätzliche Leistung zu beantragen, stünde dies im Widerspruch zum bestehenden Rechtanspruch und zum Wohl der betroffenen Person.

Die Frage des Verschuldens hängt insb davon ab, ob der erhöhte Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen nach § 1299 ABGB auf den Sachwalter Anwendung findet, worauf der OGH in 7 Ob 11/04z nicht einging. Nach § 1299 ABGB wird nicht auf den gewöhnlichen Grad an Aufmerksamkeit und Fleiß abgestellt, sondern auf den für die übernommene Tätigkeit notwendigen Fleiß. Insb kommt - statt auf subjektive Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen - ein objektivierter Verschuldensmaßstab zum Tragen.

Soweit ersichtlich, liegt hinsichtlich der Frage, ob ein Sachwalter ein Sachverständiger iSd § 1299 ABGB ist, noch keine oberstgerichtliche Rsp vor. In 1 Ob 197/01d wurde diese Frage zwar aufgeworfen, musste vom OGH aber nicht beantwortet werden, weil die Beantwortung der Frage nicht entscheidungswesentlich war. In der E 15 R 33/07v bejahte das OLG Wien die Anwendung der Sachverständigenhaftung auf die ehemalige Sachwalterin, welche als Rechtsanwältin tätig war.

In der Lit wird die Ansicht vertreten, dass der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen gem § 1299 ABGB nur dann anzulegen ist, wenn eine Person wegen ihrer besonderen fachlichen Qualifikation oder Fähigkeiten zum Sachwalter bestellt wurde. Dies soll insb bei Vereinen, Rechtsanwälten und Notaren zutreffen, könne aber auch bei anderen geeigneten Personen der Fall sein, wenn diese aufgrund ihrer besonderen Eignung ausgewählt wurden. Bei „nahestehenden Personen“ finde der strenge Maßstab der Sachverständigenhaftung aber keine Anwendung. Diese müssen daher nur für ihre subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten einstehen. Auch die Mat zum SWRÄG 2006 sprechen davon, dass der Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB vor allem dann eine Rolle spielen kann, wenn ein Sachwalterverein, ein Rechtsanwalt oder ein Notar als Sachwalter tätig ist.

Die Anwendung des § 1299 ABGB bei Schadenersatzansprüchen wegen nicht beantragter Sozialleistungen kommt wohl nur dann infrage, wenn der Sachwalter nicht nur wegen besonderer Kenntnisse, sondern spezifischer wegen besonderer Rechtskenntnisse ausgewählt wurde, weil die Beantragung eine Rechtssache ist. Nur dann kann gesagt werden, dass der Eintritt des Schadens in einer Beziehung zu den besonderen fachlichen Kenntnissen des Sachwalters steht und daher die Anwendung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs gerechtfertigt scheint. Auch beim Sachwalterverein werden - wenn auch, anders als beim Rechtsanwalt, auf den Bereich der Sachwalterschaft eingeschränkte - spezifische rechtliche Kenntnisse vorausgesetzt, da dieser die S. 184Leistung der Sachwalterschaft professionell anbietet und die Beantragung von Sozialleistungen zu den typischen mit der Durchführung der Sachwalterschaft verbundenen Aufgaben gehört.

III. Haftung des gesetzlichen Angehörigenvertreters für nicht beantragte Sozialleistungen

A. Problemstellung

Schon die Frage nach der Haftung des Sachwalters für nicht beantragte Sozialleistungen wirft - wie oben dargestellt - vielschichtige Probleme auf. Noch komplexer ist die Frage, ob vertretungsbefugte nächste Angehörige (§§ 284b ff ABGB) für solche Unterlassungen haften. An dieser Stelle sollen einige Probleme aufgezeigt werden.

Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger umfasst gem § 284b ABGB auch die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insb von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen. Nach den Mat handle es sich bei der Geltendmachung dieser Ansprüche um bloß berechtigende Handlungen für den Vertretenen; ein für den Vertretenen eingebrachter Antrag könne nur zur Prüfung des Anspruchs durch die Behörde, Versicherungsanstalt oder sonstige Behörde führen. Eine Gefährdung des Wohls des Betroffenen scheine hier also von vornherein ausgeschlossen.

Daran ist zwar richtig, dass sich durch die Beantragung selbst kein Nachteil für die betroffene Person ergeben kann, weil es ab dem Antrag bei der Behörde liegt, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht. Ein Nachteil kann sich aber sehr wohl durch die Unterlassung der Beantragung einer zustehenden Leistung ergeben. Voraussetzung für das Entstehen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ist der Umstand, dass die betroffene Person ihre Rechtsgeschäfte nicht selbst zu besorgen vermag, in diesem Fall also nicht imstande ist, die Sozialleistungen selbst zu beantragen. Bestehen ohnehin keine Ansprüche auf Sozialleistungen, entsteht der betroffenen Person kein Schaden. Erfüllt die betroffene Person allerdings die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen und ist sie selbst nicht imstande, diese zu beantragen, so kann ihr aufgrund der Nichtbeantragung durch den dafür vertretungsbefugten nächsten Angehörigen sehr wohl ein Schaden entstehen. Es stellt sich die Frage, ob sich aus § 284b 2. Satz ABGB eine Haftung des vertretungsbefugten nächsten Angehörigen für diese Unterlassung ergibt.

B. Die Ansicht von Kellner/Barth

Trifft den vertretungsbefugten nahen Angehörigen keine Handlungspflicht, dann kommt eine Haftung wohl nicht in Betracht, da es an der Rechtswidrigkeit der Unterlassung mangelt. Nach Kellner/Barth ergibt sich dann eine Verpflichtung zur Setzung von Vertretungshandlungen, wenn zwischen dem Vertretenen und dem vertretungsbefugten nächsten Angehörigen eine gesetzliche Beistandspflicht besteht. Eine solche Beistandspflicht besteht ausschließlich zwischen Ehegatten (§§ 44 zweiter Satz, 90 Abs 1 ABGB) und zwischen Eltern und Kindern (§ 137 Abs 2 ABGB).Außerdem besteht sie nur im Rahmen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, welche aber bei der Besorgung der in § 284b ABGB aufgezählten Angelegenheiten idR vorliegen. Allerdings soll die Verletzung der aus der Beistandspflicht abgeleiteten Pflicht, Vertretungshandlungen vorzunehmen, keine schadenersatzrechtlichen Konsequenzen haben. Sanktioniert würde die Verletzung lediglich dadurch werden, dass darin zB eine schwere Eheverfehlung gesehen werden könnte, welche einen Scheidungsgrund darstellt.An anderer Stelle bejahen Kellner/Barth allerdings eine Haftung der nächsten Angehörigen, wenn diese schuldhaft gegen die Verpflichtung des § 284b ABGB, bei der Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse das Wohl der vertretenen Person bestmöglich zu fördern, verstoßen. Dies ist wohl dahin gehend zu verstehen, dass die nächsten Angehörigen, wenn sie eine Vertretungshandlung setzen, sehr wohl schadenersatzpflichtig werden, nicht aber, wenn sie gar keine Vertretungshandlung vornehmen, weil dafür keine Handlungspflicht besteht. Folgt man dieser Ansicht - die bislang unwidersprochen geblieben ist -, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen vertretungsbefugte nächste Angehörige für nicht beantragte Sozialleistungen.

C. Eigene Ansicht

Bei der Frage nach der Haftung der nächsten Angehörigen für nicht beantragte Sozialleistungen sind mE zwei Gesichtspunkte zu beachten:

Einerseits hat die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger den Zweck, die Anzahl der Sachwalterbestellungen zu reduzieren. Bestimmte nahestehende Personen sollen ohne großen bürokratischen Aufwand die Angelegenheiten des täglichen Lebens der betroffenen Person besorgen können. Damit wird eine Sachwalterbestellung substituiert, weil für die Erledigung der Angelegenheiten der betroffenen Person ohnehin gesorgt ist.

Besteht allerdings ein konkreter Anlass für die Beantragung einer Sozialleistung und folgt man der Ansicht, dass die vertretungsbefugten nächsten Angehörigen keine S. 185Handlungspflicht trifft, dann ist die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen nicht rechtlich abgesichert. Handeln die nächsten Angehörigen - ohne dazu verpflichtet zu sein - auch faktisch nicht, würde ein Schutzdefizit für die betroffene Person entstehen, weil uU wegen der bestehenden Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen kein Sachwalter bestellt wurde. Dies hätte zur Folge, dass es niemanden gibt, der die Sozialleistung für den Betroffenen beantragt. Dieses Argument spricht dafür, eine Handlungspflicht der nächsten Angehörigen anzunehmen, weil ansonsten das gesetzliche Ziel der Sachwalterschaftssubstitution unterlaufen würde.

Andererseits bezweckt die Regelung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wohl nicht, eine umfassende Haftpflicht der Angehörigen entstehen zu lassen, was auch die Mat zur Vertretungsbefugnis bei der Antragstellung belegen. Vielmehr sollten nur die in vielen Fällen real bestehenden Vertretungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen und Betroffenen rechtlich abgesichert werden. Drohende Schadenersatzpflichten führten aber wohl eher dazu, dass die Bereitschaft von Angehörigen, Vertretungshandlungen für die betroffene Person zu übernehmen, zurückginge und nächste Angehörige versuchten, einer Haftung etwa durch die Anregung einer Sachwalterbestellung zu entgehen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Zahl der Sachwalterschaften anstiege; ein Ergebnis, dass das SWRÄG 2006 gerade vermeiden wollte. Eine umfassende Bejahung der Haftung von vertretungsbefugten nächsten Angehörigen wäre demnach ebenfalls nicht zielführend und würde auch zu innerfamiliären Konflikten hinsichtlich der Schadenstragung führen.

Folgende Differenzierung wäre überlegenswert, um das Ziel der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, unnötige Sachwalterschaften zu vermeiden und trotzdem das Wohl des Betroffenen ausreichend abzusichern, zu verwirklichen: Gibt keiner der nächsten Angehörigen zu erkennen, dass er die Angelegenheiten des Betroffenen zur Besorgung übernimmt, obwohl die Voraussetzungen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis gegeben wären, dann muss das Gericht wohl einen Sachwalter bestellen, damit das Wohl des Betroffenen gewahrt ist. Gibt hingegen ein nächster Angehöriger (oder mehrere) zu erkennen, dass er die Angelegenheiten zur Besorgung übernimmt, indem er zB die Registrierung seiner Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis veranlasst - wozu er nach dem Gesetz vor der Vornahme seiner ersten Vertretungshandlung verpflichtet ist (§ 284e ABGB) -, dann würde das Gericht wohl keine Sachwalterbestellung veranlassen. Aus der Registrierung und der Übernahme der Besorgung könnte sich aber sehr wohl eine gewisse Verpflichtung zum Tätigwerden ergeben, da gerade deswegen kein Sachwalter bestellt wird, weil die Angelegenheiten der betroffenen Person gewahrt erscheinen und ansonsten ein Schutzdefizit entstehen würde.

Dieses Ergebnis könnte auch durch die allgemeinen Regeln des Auftragsrechts unterstützt werden. Selbst bei der Aufhebung der Vollmacht trifft den Beauftragen eine Fortsetzungspflicht für Geschäfte, die keinen Aufschub leiden, bis vom Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen wurde oder werden hätte können (§ 1025 ABGB). Daraus könnte die Parallele gezogen werden, dass ein zunächst tätig gewordener nächster Angehöriger, der in der Folge die Vertretungshandlungen doch nicht umfassend übernehmen möchte, jedenfalls für unaufschiebbare Angelegenheiten wie die Beantragung von Sozialleistungen Sorge zu tragen hat, bis das Gericht einen Sachwalter bestellt hat. Dadurch würde das Schutzdefizit geschlossen werden.

IV. Ergebnisse

1.

Die Haftung des Sachwalters für eine unterlassene Beantragung einer Sozialleistung kann nur dann bejaht werden, wenn bei einer Ex-ante-Prüfung eine nicht geringe Chance besteht, dass dem Antrag stattgegeben wird. Ex post muss aber festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialleistung vorgelegen haben.

2.

Wurde der Sachwalter wegen seiner besonderen rechtlichen Kenntnisse bestellt, kommt eine Anwendung der Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB in Betracht.

3.

Die Haftung eines vertretungsbefugten nächsten Angehörigen für eine unterlassene Beantragung einer Sozialleistung kommt nur dann infrage, wenn dieser zu erkennen gegeben hat, dass er die Angelegenheiten des Betroffenen übernehmen möchte und deshalb eine Sachwalterbestellung unterbleibt.

Mag. Felicitas Parapatits

Mag. Felicitas Parapatits ist Assistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

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