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Verwirkungstatbestand gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB rechtfertigt auch den Zuspruch eines geminderten Unterhalts
iFamZ 105/08
§ 94 Abs Satz 2 ABGB, § 68a Abs 3 EheG
Maßgebliches Beurteilungskriterium für Rechtsmissbräuchlichkeit ist, ob das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen weitgehend aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. Der Ehebruch und das fortgesetzte „sexuelle Liebesverhältnis“ stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar (; , 1 Ob 171/02g; , 7 Ob 158/04t; , 2 Ob 193/06f). Ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners begründet dann keine Rechtsmissbräuchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Eh...