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Zur Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers
iFamZ 109/08
Im Testament der Erblasserin vom lautet der relevante Absatz wie folgt:
„Als Testamentsvollstrecker setzte ich Mag. P. ein. Er hat nach meinem Ableben mein Vermögen zu veräußern und den Erlös an meine Erben zu verteilen sowie meine Verlassenschaft notfalls prozessual zu vertreten, falls mein Adoptivsohn seine Enterbung nicht akzeptiert. Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers verfüge ich ausdrücklich als Auflage für die Erben.“
Der Adoptivsohn akzeptierte die Enterbung. Strittig zwischen dem zum Testamentsvollstrecker bestellten Mag. P. und den Erben war jedoch, ob Mag. P. zum Verlassenschaftskurator mit bestimmten Verwaltungsaufgaben zu bestellen ist oder ob Erben, die sich über die Verwaltung des Nachlasses einig sind und denen damit gem § 810 ABGB ex lege die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zukommt, die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker verhindern können.
Dazu erwog der OGH: Der Testamentsvollstrecker hat primär Überwachungs- und Betreibungsaufgaben. Diese Funktion ist grundsätzlich unwiderruflich und unkündbar. Nur das Gericht kann den Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen (F. Bydlinski, Letztwillige Verwaltungs...