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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 194

Begriff der Freiheitsbeschränkung bei Verabreichung von bewegungsdämpfenden Medikamenten [hier: Haldol und Psychopax]; Verständigung

iFamZ 101/08

§ 3 Abs 1, 7 Abs 2 HeimAufG

LG Steyr , 1 R 193/07m

Die Bewohnerin eines Seniorenheims leidet an kardialen Erkrankungen, Hypertonie, peripheren Durchblutungsstörungen, epileptischen Anfällen sowie an Alzheimer-Demenz. Wegen wiederholter Unruhezustände und Verhaltensauffälligkeiten wurden ihr sedierende und antipsychotisch wirkende Medikamente (Haldol, Psychopax) verabreicht. Ziel der Therapie war die Behandlung der Unruhezustände und der überschießenden Bewegungen.

Der Bewohnervertreter beantragte, die Freiheitsbeschränkung durch Verabreichung von Haldol und Psychopax für unzulässig zu erklären. Die beabsichtigte Wirkung der Medikation, nämlich die Reduktion der Unruhe, stelle keine bloße Nebenwirkung dar, sondern sei Hauptzweck der Medikation, weshalb von einer medikamentösen Beschränkung auszugehen sei. Da die formellen Voraussetzungen der Beschränkung (Anordnung, Meldung und Dokumentation) nicht erfüllt worden seien, sei die Medikation schon aus formellen Gründen unzulässig.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Unterbindung der Ortsveränderung festgestellt werden konnte. Die mit der Medikation verbundene bewegungsdämpfende Wirkung habe nicht die Qualität einer Freiheitsbeschränkung...

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