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Erb- und Pflichtteilsverzicht, Antrag auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses
iFamZ 2010/243
§§ 45 Satz 2, 165 Abs 1 Z 6 AußStrG, §§ 551, 804 ABGB
Wer die behauptete Unwirksamkeit seines Pflichtteilsverzichts dem Verlassenschaftsgericht gegenüber nicht einmal bescheinigt, hat kein Recht auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses. Der Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar.
Die Tochter des nunmehrigen Erblassers verzichtete bereits 1991 auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht. Sie wurde daher dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen. Aufgrund ihres Rekurses gegen den Einantwortungsbeschluss trug das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Beiziehung der Tochter auf. Nunmehr beantragt die Tochter die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses und kündigte an, Schritte zur Erreichung der Unwirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichts setzen zu wollen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei sie über den Umfang des erblasserischen Vermögens nämlich nicht informiert gewesen. Weiteres Vorbringen erstattete sie nicht.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Tochter kein Noterbrecht mehr zustehe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Tochter Folge und bewilligte die Inventarisierung un...