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iFamZ 6, November 2010, Seite 313

Titelvorschussanspruch erst dann, wenn ein nach Volltreckbarkeit des Titels fällig werdender Unterhaltsbeitrag nicht geleistet wird

iFamZ 2010/224

§ 3 Z 2 UVG nF

Andre G ist in Obsorge seiner Großeltern. Die Mutter wurde mit Beschluss vom zu einem monatlichen Unterhalt von 200 Euro ab verpflichtet. Dieser Beschluss wurde der Mutter am zugestellt; er erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Am beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe gem § 4 Z 1 UVG wegen Aussichtslosigkeit der Exekution.

Mit Beschluss vom gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gem §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe vom bis . Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes teilweise Folge und gewährte die Vorschüsse erst ab . Da der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Mutter erst am zugestellt worden sei und daher die mit der Zustellung beginnende 14-tägige Rekursfrist am abgelaufen sei, sei der Unterhaltstitel erst am vollstreckbar gewesen. Ab diesem Tag sei festgestanden, dass für März 2010 ein Unterhalt von 200 Euro zu zahlen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterhaltsschuldnerin ihrer Zahlungspflicht für März 2010 letztlich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht nachgekommen sei. Somit sei die von § 3 Z 2 UVG geforderte Voraussetzung für den diesen Monat betreffenden laufenden Unterhalt vorgelegen, sodass ab Unterhaltsvorschüsse zu gewähren seien.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und wies den Vorschussantrag zur Gänze ab.

Auch bei einer Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG ist – neben dem Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels -Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet (§ 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75). Dies folgt daraus, dass sich § 4 Z 1 UVG auf die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG bezieht, nach dieser Gesetzesstelle aber nur die Exekutionsführung auf nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fällig gewordene laufende Unterhaltsbeiträge von Relevanz ist (vgl Neuhauser, Änderungen bei Unterhaltsvorschuss, iFamZ 2009, 275 [276]).

Der im Außerstreitverfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wird – mangels einer Sonderregelung – mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar (§ 43 Abs 1 AußStrG). Formelle Rechtskraft (§ 42 AußStrG) bedeutet Unanfechtbarkeit der Entscheidung in dem Verfahren, in dem sie ergangen ist. Sie tritt ein mit

  • Zustellung der Entscheidung, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel (mehr) zulässig ist,

  • ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist,

  • Abgabe eines Rechtsmittelverzichts,

  • Zurücknahme eines eingebrachten Rechtsmittels (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 42 Rz 1).

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (§ 46 Abs 1 AußStrG [Rekurs], § 65 Abs 1 AußStrG [Revisionsrekurs]).

Im Anlassfall ist die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses am eingetreten, weil der Beschluss der Unterhaltsschuldnerin am zugestellt wurde und die 14- tägige Rechtsmittelfrist ungenützt am abgelaufen ist.

Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist im Unterhaltsvorschussverfahren das Datum der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076052 [T5]). Im vorliegenden Verfahren war an diesem Tag () zwar der Unterhaltstitel vollstreckbar; die weitere Voraussetzung der nicht vollständigen Leistung des laufenden Unterhalts nach Eintritt der Vollstreckbarkeit war aber nicht gegeben, konnte doch zu diesem Zeitpunkt noch kein Rückstand an laufendem Unterhalt iSd § 3 Z 2 UVG bestehen, weil ein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit laufender Unterhaltsbeitrag noch nicht fällig war.

In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen iS einer Antragsabweisung abzuändern, weil im maßgeblichen Zeitpunkt nicht alle Voraussetzungen der begehrten Vorschussgewährung erfüllt waren.

Anmerkung

In diesem Sinn auch (Vollstreckbarkeit erst mit Rechtskraft der Genehmigung der von den Eltern anlässlich der Ehescheidung für ihre Tochter getroffenen Unterhaltsvereinbarung).

Matthias Neumayr

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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