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iFamZ 6, November 2010, Seite 309

Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge sind im Allgemeinen nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen

iFamZ 2010/220

§ 140 ABGB

Im Scheidungsvergleich vom verpflichtete sich der Vater zu einem monatlichen Geldunterhalt für seine damals elf- bzw achtjährigen Söhne von 410 Euro bzw 340 Euro. Dem Vater werden im Rahmen der Gehaltsabrechnung monatliche Pensionskassenbeiträge abgezogen.

Die Kinder beantragen die Erhöhung des Unterhalts ab auf jeweils 490 Euro monatlich. Das Erstgericht erhöhte den Unterhalt auf monatlich 465 Euro für beide Kinder, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

1. Der Vater wirft in seinem Revisionsrekurs zunächst die Frage auf, ob die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Unterhaltsbeiträge überhaupt gegeben sind. Nach stRsp und hL werde die Umstandsklausel durch eine Einkommenserhöhung unter 10 % nicht ausgelöst. Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden (RIS-Justiz RS0018984; RS0057146). Eine Neubemessung des Unterhalts zufolge Erhöhung des Einkommens des Unterhaltsschuldners setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Erhöhung eine rel...

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