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iFamZ 6, November 2010, Seite 330

Freiheitsbeschränkung durch Medikation

iFamZ 2010/237

§ 3 HeimAufG

LG Wels , 21 R 163/10k

Eine Verständigung der Bewohnervertretung ist völlig unzureichend, wenn keinerlei Angaben über die Dauer bzw zum Grund der Freiheitsbeschränkung und zu allfälligen gelinderen Mitteln gemacht werden.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Verabreichung von Temesta-Tabletten und des Schlaftrunks [Anm: aus Nozinan, Passelyt und Baldrian] eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen darstellt. (...) Im vorliegenden Fall erfolgte die Verabreichung von Temesta als Bedarfsmedikation bei Unruhe und Aggression und diente somit jedenfalls primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, somit zur Ruhigstellung des Bewohners. Aber auch der Schlaftrunk wurde regelmäßig auch wegen Unruhe verabreicht, nachdem der Bewohner entweder sein Bett verlassen oder dieses zu verlassen versucht hatte. Somit wurde auch der Schlaftrunk im Bedarfsfall verabreicht, um die Unruhezustände und den Bewegungsdrang des Bewohners zu dämpfen, sodass auch diese Verabreichung als Freiheitsbeschränkung anzusehen ist. (...)

Der Gesetzgeber stellt erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßna...

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