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Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch unmündige Minderjährige einzelfallbezogen
iFamZ 2010/228
§ 148 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Es entspricht stRsp, dass die Unterbindung des Kontakts zu dem getrennt lebenden Elternteil nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem – selbst unverschuldeten – Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (6 Ob 171/05y mwN). Liegen derartige schwerwiegende Gründe vor, kann das Besuchsrecht immer nur vorübergehend oder bis auf Weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden. (6 Ob 171/05y mwN). (...) Wenngleich die Mündigkeit keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch Minderjährige darstellt (6 Ob 173/00k), so hängt doch ihre Beachtlichkeit von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb dieser Frage keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt.