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Keine Zurückweisung a limine, wenn der Antrag auf Herabsetzung des Kindesunterhalts in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt
iFamZ 2010/246
Art 24 EuGVVO
1. Art 1 Abs 1 EuGVVO – dessen Zuständigkeitsregeln auch für das außerstreitige Verfahren gelten – erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche, worunter auch Unterhaltsansprüche fallen. Das gilt auch für Abänderungsklagen, für die die EuGVVO keine eigene internationale Zuständigkeit vorsieht. Es besteht keine internationale Zuständigkeit des Staats, dessen Gericht die abzuändernde Unterhaltsentscheidung gefällt hat. Bei einer neuerlichen Klage (hier: Herabsetzungsantrag) ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO neuerlich zu bestimmen (5 Ob 41/09d mwN; 4 Ob 7/02m).
Dem Unterhaltsschuldner, der wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung des Unterhaltstitels anstrebt, steht nur die internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO, nämlich am Beklagtenwohnsitz, offen (Simotta in Fasching/Konecny2, Art 5 EuGVVO Rz 242, vgl Rz 236).
2. Gem Art 24 EuGVVO wird ein Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, dadurch zuständig, dass sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zust...