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iFamZ 6, November 2010, Seite 336

Keine Unterhaltsverwirkung bei bloß kurzem sexuellen Verhältnis

iFamZ 2010/242

§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB

Bei einer kurzen sexuellen Beziehung zu einem anderen Mann verwirkt die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhaltsanspruch nicht, wenn nicht behauptet und festgestellt wurde, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte.

Wenn die Unterhaltsberechtigte die Anspruchsvoraussetzung nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB erfüllt, dann trifft den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0009772). Schon nach der Rsp vor dem EheRÄG 1999 lässt aber ein in weiterer Vergangenheit liegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor Kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts war (RIS-Justiz RS0014288). Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die dessen Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte (RIS-Jus...

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