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Grundrechtsbeschwerde ist in einem Zivilverfahren ein unzulässiges Rechtsmittel
iFamZ 2010/216
§ 148 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
, 7 Ob 169/10v
Grundrechtsbeschwerde kann nur gegen Maßnahmen der staatlichen Gewalt erhoben werden, in denen jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird.
Den Gegenstand des am eingeleiteten Pflegschaftsverfahrens bilden Anträge des unehelichen Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts und auf Übertragung der (gemeinsamen) Obsorge zu seinen beiden minderjährigen Kindern.
Die ausdrücklich mehrfach so bezeichnete (und daher einer Umdeutung nicht zugängliche), am beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde nennt als „Anlassentscheidung“ erkennbar den Beschluss des Erstgerichts vom (ON S 242). Mit diesem Beschluss hat das Erstgericht die Anträge des Vaters auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung und Vollstreckbarerklärung der Rekursentscheidung vom (ON S 195), und deren neuerliche Zustellung abgewiesen. Seine Legitimation zur Erhebung dieses Rechtsmittels erblickt der Vater in der Entscheidung des OGH zu 13 Os 135/06m, in der „die Einschränkung der Grundrechtsbeschwerde auf Haftbereiche auch auf andere Rechtsbereiche, außer der persönlichen Freiheit, erweitert“ worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, da...