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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Ein besonderer Fall des § 726 ABGB
In der letztwilligen Verfügung sind A und B je zur Hälfte zu Erben eingesetzt; L ist eine Liegenschaft vermacht. Gesetzliche Erben sind nicht vorhanden. Im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung hatte die nunmehrige Erblasserin außer der legierten Liegenschaft noch weitere Vermögenswerte. Bei ihrem Ableben jedoch war neben Gebrauchssachen ohne Verkehrswert und geringen Geldbeträgen nur mehr die Liegenschaft vorhanden. A und B entschlugen sich ihres Erbrechts; im Verlassenschaftsverfahren stellt sich nun die Frage, ob L zum Erwerb der Liegenschaft eine Erbantrittserklärung abgeben muss oder ob er diese auch als Legatar erwerben kann.
Das außerordentliche Erbrecht der Legatare nach § 726 letzter Satz ABGB kommt immer dann zum Tagen, wenn keine Testamentserben vorhanden sind und auch die gesetzlichen Erben, aus welchen Gründen auch immer, nicht zum Nachlass gelangen. Dieses außerordentliche Erbrecht des Legatars setzt nur seine gültige Berufung zum Vermächtnisnehmer voraus. Der Legatar muss jedoch, um Erbe zu werden, eine Erbantrittserklärung abgeben. Legatare haben aber auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen und vom heimfallsberechtigten Staat die Auszahlung ihrer Legat...