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iFamZ 6, November 2010, Seite 313

Exekutive Maßnahmen vor Stellung eines Vorschussantrags müssen zur Unterhaltseinbringung zielführend sein

iFamZ 2010/225

§ 3 Z 2 UVG nF

Mit rechtskräftigem Beschluss vom wurde der Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 250 Euro ab verpflichtet. Am stellte das Kind gegen den Vater einen Antrag auf Forderungsexekution auf das Arbeitseinkommen nach § 294a EO, der am bewilligt wurde. Tatsächlich war das Beschäftigungsverhältnis des Vaters mit gelöst worden; nach Bezug von Arbeitslosengeld nahm er es S. 314am wieder auf. Mit wechselte er zu einem anderen Arbeitgeber.

Am beantragte das Kind unter Berufung auf die im Jahr 2009 eingeleitete, aber erfolglos gebliebene Exekution die Gewährung von Titelvorschüssen, die das Erstgericht auch bewilligte. Das Rekursgericht bestätigte: Für den Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes sei der Grund für die Erfolglosigkeit der Exekution nicht ersichtlich gewesen. Da er vom Drittschuldner auch keine Mitteilung über einen „Austritt“ des Unterhaltsschuldners erhalten habe, habe auch kein Anlass bestanden, durch Versicherungsdatenabfrage einen allfällig neuen Drittschuldner herauszufinden. Zu Recht habe das Erstgericht die Vorschüsse bewilligt, weil das Kind seiner Bescheinigungspflicht nachgekommen sei.

Der OGH änderte dahin ab, dass der Vorschussantrag ...

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