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iFamZ 6, November 2010, Seite 314

Im Unterhaltsvorschussverfahren gilt uneingeschränkt der Grundsatz, dass ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kein Revisionsrekursgrund ist

iFamZ 2010/226

§ 19 Abs 2 UVG, § 66 AußStrG

Dem Kind wurden am Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gem § 3 UVG in Höhe von 254,35 Euro monatlich für den Zeitraum vom bis gewährt.

Am legte der Jugendwohlfahrtsträger einen Bescheid vor, wonach der Vater von der Abteilung Soziales des Magistrats Klagenfurt eine Geldleistung von 622,77 Euro als soziale Mindestsicherung und Wohnbedarfsbeihilfe erhalten hat; weiters wurde vorgebracht, dass der Vater monatliche Unterhaltszahlungen von 100 Euro leiste. Daraufhin setzte das Erstgericht die Vorschüsse für den Zeitraum vom bis auf monatlich 100 Euro herab. Es stellte fest, dass der Vater bis als Arbeiter in einem Café beschäftigt und danach vom bis offenbar selbständig erwerbstätig war. Das am eröffnete Schuldenregulierungsverfahren des Vaters wurde mit einer – vom Vater bereits bezahlten – einmaligen Quote abgeschlossen. Seit bezieht der Vater Mindestsicherung in Höhe von 622,77 Euro.

Über Rekurs des Kindes, in dem die amtswegige Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes in den Vordergrund gerückt wurde, änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum ab auf 160 Euro herabsetzte. Das e...

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