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SWK 32, 10. November 2009, Seite 69

Aufenthaltsabgabe Tirol

Aus den Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes ergibt sich, dass Abgabenschuldner des Freizeitwohnsitzpauschales der "Verfügungsberechtigte" ist. Als Verfügungsberechtigter wird der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte umschrieben. Dies kann auch eine juristische Person sein. - (§ 2 Tir. Aufenthaltsabgabegesetz 2003), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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