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Verpachtung von Fischereirechten mit 20 % Umsatzsteuer
Die Verpachtung von Fischereirechten fällt nicht unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, da unter Hinweis auf das , Walderdorff, der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts ist. Auch gilt der Grundsatz, dass die Befreiungsbestimmungen eng auszulegen und Rechte als immaterielle Vermögensgegenstände nicht als Grundstücke anzusehen sind. Dazu kommt, dass mit der Einräumung der Fischereirechte andere Personen an der Ausübung weiterer Tätigkeiten in Bezug auf diese Gewässer nicht gehindert werden, sodass im Ergebnis die Erlöse aus den Fischereipachtverträgen dem Normalsteuersatz unterliegen ().