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SWK 32, 10. November 2009, Seite 233

Zur Außenprüfungsstatistik

Peter Pülzl

Wussten Sie, dass das im Rahmen der Außenprüfung erzielte "Mehrergebnis" statistisch auch dann erhalten bleibt, wenn der UFS oder ein Höchstgericht Prüfungsmehrergebnisse ganz oder zum Teil als rechtswidrig einstuft? Die (apodiktische) Bestreitung der Rechtmäßigkeit bestimmter steuerlich relevanter Positionen bei gleichzeitiger Verweisung auf den Rechtsweg ist demnach - sofern nicht finanzamtsintern via Teamleiter, Fachbereich oder Vorstand gebremst wird - ein probates Mittel, um rasch zu einem statistisch relevanten Mehrergebnis zu gelangen. In Anbetracht der damit einhergehenden, im Lichte des Subsidiaritätsgedankens vielfach unnötigen Mehrbelastung sowohl der behördlichen Instanzen als auch der Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme rechtsfreundlicher Beratung erscheinen die gegenwärtigen Parameter zur statistischen Erhebung des Prüfungsmehrergebnisses u. a. deshalb rechtsstaatlich bedenklich. Diese Problematik verstärkt sich in dem Maß, als Mehrergebnisvorgaben auf kleinere Einheiten heruntergebrochen werden. Generell ist zu dieser bis dato offiziell nie bestätigten Praxis festzuhalten, dass eine behördeninterne Evaluierung anhand erzielter Mehrergebnisse mit Maß und Zie...

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